Man denkt nicht gern an so einen Fall, aber niemand weiß, wie lange er zu leben hat. Es ist also durchaus sinnvoll, sich zu Lebzeiten zu kümmern, was nach dem eigenen Tode aus dem geliebten Schnurrer wird. Ein guter Tierschutzvertrag beinhaltet diese Klausel bereits; sprechen Sie den Verein/das Tierheim, aus dem Sie Ihren Begleiter einst holten, darauf an.

Gemeinsam kann man eine Lösung schriftlich fixieren. Gleich, aus welcher Motivation Sie handeln – sei es aus genereller Tierliebe, oder sei es aus einem Gefühl der Dankbarkeit und Verbundenheit dem Verein gegenüber, der ihr Tier einst rettete: Bedenken Sie den Tierschutz in ihrem Testament.

Sie allein verfügen, wohin nach Ihrem Ableben Ihr Vermögen fließen wird.

Wurde der Nachlass nicht zu Lebzeiten schriftlich geregelt, geht er automatisch und komplett auf die gesetzlichen Erben über; sind diese nicht vorhanden, erbt Vater Staat.

Bedenken Sie dabei, dass Ihr Liebling juristisch wie eine Sache behandelt wird. Versterben Sie, ohne sorgfältige Maßnahmen zu Gunsten Ihres kleinen Freundes getroffen zu haben, landet dieser im schlimmsten Falle wie ein weggeworfener Gegenstand auf der Straße.

Sichern Sie daher rechtzeitig ab, dass Ihr Tier nach Ihrem Tode gut unterkommt und bedenken Sie die Versorger mit einem Teil Ihres Vermögens. So helfen Sie nicht nur Ihrem Samtpfötchen in schwerer Zeit, sondern können auch einem Verein/Tierheim finanziell helfen und so weitere Tierschutzarbeit ermöglichen, die vielleicht einst auch Ihrem besten Freund das Leben gerettet hat.


 

Kaum ist man nicht mehr unter den Lebenden, beginnt der Wettlauf mit den Erben.

Ist man irgendwann nicht mehr am Leben, wird es Wettlauf mit den Erben geben.

Seit Jahren hat man sie nicht mehr gesehen, doch jetzt sind alle da, zu dem Geschehen.

Sie füllen sich jetzt ihre Taschen und jeder will das Beste schnell erhaschen.

Die Verwandtschaft ist jetzt riesengroß – zu Lebzeiten, wo waren sie bloß?